Bisher haben wir immer nur am Rande über die laufenden Abmahnwellen, welche immer wieder über Deutschland einfallen, informiert und blieben bisher davon verschont. So haben wir vor dem Inkrafttreten der neusten Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zum 25. Mai 2018, alle unsere Kunden frühzeitig über die bevorstehenden Änderungen im Rechtssystem informiert und konnten Abmahnungen wegen Rechtsverletzungen auch in Ihrem Sinne vermeiden.
Doch mit welchem Rechtsverstoß man aktuell konfrontiert
werden kann, lässt sich nur schwer einordnen. Hierbei können
nicht nur Webseiten Besitzer betroffen sein, sondern jede sich
im facebook oder anderen Plattformen angemeldete Benutzer.
Wie wir darauf aufmerksam wurden
Bei einem unserer Kunden, dessen Namen und Website wir in diesem Zusammenhang diskret behandeln und auch nach Anfrage nicht erwähnen werden, erhielt eine Abmahnung wegen Urheberechtsverletzung, aufgrund eines eingesetzten Bildes auf seinem Internetauftritt.
Dieser hatte auf ganz legale Weise das Bild bei fotolia.com gekauft und gemäß der Lizenzvereinbarung zum Zeitpunkt des Kaufs von fotolia.com eingesetzt. Es wurden keinerlei Kopien davon angefertigt und die Lizenz auch nur für einen Internetauftritt verwendet. Dennoch bleibt eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung nach aktuellem Rechtsstand berechtigt.
Der Fotograf und damit Autor des Bildes, hat über einen spezialisierten Anwalt eine Schadenersatzforderung von 1.600 Euro aufgerufen, da am besagten Bild kein Urheber im Klartext zu erkennen und im Impressum die Bilderquelle nicht erkennbar war. Für uns als Webdesigner erscheint dieses Vorgehen sehr dubios. Ganz klar ist dies über das Urheberrecht in § 13 UrhG geregelt, jedoch wenn ein Fotograf seine Werke für unter 10 Euro bei Stockplattformen wie fotolia vertreibt und dann Schadensersatz von 1.600 Euro oder höher fordert ist dieses Vorgehen sehr dubios. Vielmehr entsteht für uns der Eindruck, dass die Bilder gezielt günstig angepriesen werden um nachher mit dem Urheberrecht ein weiteres Einkommen zu erzielen. Kunden werden in Sicherheit gewogen da Sie Ihre Bilder und Fotografien ganz legal mit Lizenz gekauft haben, um dann über Abmahnanwälte Schadensersatzforderungen zu stellen. Inzwischen hat die Plattform fotolia.com Ihre Lizenzvereinbarung geändert und weist Kunden ausdrücklich darauf hin zumindest im Impressum die Autoren in der Form © [Autor/Urheber] – [Plattform] zu nennen. Für alle, die Werke bei fotolia zu einem früheren Zeitpunkt gekauft haben, gelten die fotolia Lizenzbedingen zum Zeitpunkt des Kaufs.
Aktuell ist im Internet umstritten ob ein Quellhinweis im Impressum in Form von © [Autor/Urheber] – [Plattform] als Bilderquelle ausreicht oder ob der Hinweis direkt am Bild stehen muss. Zuletzt hatte das OLG Köln, erst in zweiter Instanz eine Abmahnung gestoppt und entschieden, dass der Quellverweis im Impressum ausreicht.
Dennoch sind im Internet nach Recherche unzählige Abmahnungen bekannt, welche ein ähnliches Vorgehen wie vom oberen Fotografen beschreiben. Hiervon sind auch diverse Plattformen betroffen, wie Fotolia.com, Pixelio, Adobe Stock.com, welche auch für uns in Vergangenheit eine sehr begehrte Quelle für diverse Medien gewesen ist. Sicherlich können Sie auch weiterhin diese Quellen nutzen, denn bei über Millionen Fotografen die sich auf solchen Plattformen tummeln, ist die Anzahl von schwarzen Schafen doch noch gering. Dennoch scheint aktuell der Nebenverdienst mit der Urheberrechtsverletzung für einige Autoren auf diesen Plattformen ein sehr lukrativer Zusatzverdienst zu werden. Daher scheinen derzeit Massenabmahnungen der folgenden Fotografen bekannt zu sein:
- Peter Atkins
- Benjamin Thorn
- Peter Smola
- Stefan Schmidt
- Sven Brentrup
Es ist natürlich kein Vergehen der Fotografen, auf Ihrem Urheberrecht zu bestehen, allerdings hätten es sicherlich alle abgemahnten Webseitenbesitzer begrüßt im ersten Kontakt selbst vom Fotografen kontaktiert worden zu sein und die Gelegenheit zu bekommen, die Fotografen als Urheber einzutragen, sofern auf die Nennung im Bild bestanden wird. Auch hätten die Fotografen Ihre Werke gleich mit Namenskürzel im Werk verkaufen können. Sofort einen Schadenersatz zu fordern, ist durch die aktuelle Gesetzeslage wohl rechtlich korrekt, jedoch wohl kaum gesellschaftlich vertretbar. Zumal die Werke unter 10 Euro zunächst verkauft werden und dann ein Schaden von 1.600 Euro oder mehr entstanden sein soll.
Wir als Webdesigner möchten euch daher auf diese Weise hierrüber informieren und Hinweise sowie Tipps geben, damit nicht noch andere Opfer solcher Massenabmahnungen werden.
Als Beispiel für eine aktuell gesetzeskonforme Webseite, für euch zur Orientierung, welche wir im Zusammenhang dieses Artikels nennen dürfen, ist unsere Partnerseite von lifepharm.de (Dies ist nicht der abgemahnte Internetauftritt). Es handelt sich um eine reale Webseite die gemeinsam mit unserem Partner entstanden ist, mit Informationen zu echten Produkten, zu welchen wir um Zuge unserer Zusammenarbeit, natürlich auch einladen dürfen.
Tipp 1. Bindet in eurem Impressum die Bilderquellen
ein
Wie Ihr auf unserer Partnerseite erkennen könnt, sollten
zumindest im Impressum immer die Bilderquellen /
Medienquellen in der Form
© [Autor/Urheber] – [Plattform] angegeben werden. Hier
gehören auch die Quellenangaben von Logos von euren Partnern
sowie der Name des Fotografen / der Agentur die evtl. eure
Fotos erstellt haben. Ein Beispiel für den Bildquellen
Nachweis könnte wie folgt aussehen.
Quelle: lifepharm.de
Tipp 2. Nutzt keine Medien dessen Herkunft Ihr nicht
kennt oder kostenlos aus der Google Bildersuche
Nutzung von facebook und twitter
Auch bei der Nutzung sowie dem teilen von Bildern / Medien über facebook und twitter, gilt das nach § 13 UrhG Urheberrecht. Somit gilt auch beim Teilen von lustigen Videos / Bildern, dass der Urheber im Sinne des Gesetztes genannt werden muss. Da das teilen nur mit Freunden über den facebook Messenger, nicht gleich einer Öffentlichkeit Medien zur Verfügung stellt, wird vermutlich auch niemand wegen einer Urheberrechtsverletzung abmahnen. Werden Bilder / Medien auf der eigenen facebook Seite veröffentlicht, sollte man um einer Urheberrechtsverletzung vorzubeugen, immer den Urheber zum Medium mit angeben.
Tipp 3. Unser Geheimtipp
Nach der gesamten Recherche zu den tatsächlichen gesetzlichen Bestimmungen, konnten wir einen simplen und einfachen Trick ausmachen um im Falle einer Massenabmahnung auch gegen Maßnahmen zu ergreifen. Der Trick besteht darin, im Impressum eurer Webseite ein persönliches Foto von euch selbst zu positionieren. Zum einen wirkt dadurch eure Seite für Webseitenbesucher seriöser, zum anderen sichert Ihr euch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes auf euer Foto. Dieses erlaubt euch selbst zu entscheiden, wer und auch in welchem Umfang euer Foto verwenden darf. Es darf somit ohne eure Einverständnis keiner Kopien oder Ausdrucke anfertigen.
Im Falle einer Abmahnung wird der gegnerische Anwalt jedoch immer eine Kopie eures Impressums zur Beweisführung anfertigen um nachzuweisen, dass Ihr als Webseitenbetreiber dort verzeichnet seid. Durch euer persönliches Foto im Impressum, müsste dieser euer Foto jedoch schwärzen oder um eure Einverständnis zu Verwendung eures Fotos fragen, um euer Persönlichkeitsrecht an diesem nicht zu verletzen. Verstößt ein Rechtsanwalt gegen euer Persönlichkeitsrecht, so eröffnet er euch die Möglichkeit ebenfalls eine Schadenersatzforderung gegen Ihn anzustreben. Diese wird in der Regel höher ausfallen , als die an euch geforderte, da der gegnerische Anwalt ganz klar vorsätzlich gehandelt hat, dieser hatte schließlich die Möglichkeit das Foto zu schwärzen oder sich eine Erlaubnis von euch zuvor einzuholen.
Aus technischer Sicht ist uns dabei aufgefallen, dass die Systemlösungen welche Anwälte für Massenabmahnungen nutzen, ganz klar eine erhebliche Lücke lassen. Die Systeme können anhand des Foto- Dateinamens nicht erkennen ob es sich um ein persönliches Foto handelt oder ein Siegel oder gar Logo. Somit laufen die Anwälte von Massenabmahnverfahren immer Gefahr, euch ein Schreiben mit einer Kopie eures Fotos selbst zu senden. Damit habt Ihr auch gleich euer Beweismittel in der Hand, um gegen den gegnerischen Anwalt, wegen Verletzung eures Persönlichkeitsrechts vorzugehen. Bitte achtet dabei nur darauf, dass das Foto auch wirklich von euch selbst erstellt wurde (Selfie) und nicht durch Dritte.
Um dann auch ganz ausdrücklich auf das Persönlichkeitsrecht hinzuweisen, benutzt in eurem Impressum einfach den folgenden Text:
Persönlichkeitsrecht
Für alle auf diesem Internetauftritt erkennbaren Abbildungen
von Mitgliedern und Persönlichkeiten des Unternehmens,
unterliegen diese dem Recht auf informationelle
Selbstbestimmung, sobald nicht durch Lizenzen oder
Vereinbarungen anders bestimmt wird.
Die Anfertigung von Kopien in allen digitalen sowie
druckbaren Formen (Screenshots, Briefen, Flyern, Online- und
Offline Berichten, etc.) in denen persönliche Abbildungen zu
erkennen sind sowie eine Weitergabe solcher an Dritte, ist
verboten.
Wer gegen das Persönlichkeitsrecht verstößt, macht sich gem.
Art. 2 Abs. 1 GG strafbar, wird zudem kostenpflichtig
abgemahnt und muss Schadensersatz leisten.
Um falschen Vermutungen auch vorwegzunehmen, Strafverfolgungsbehörden dürfen selbstverständlich zur Beweisführung Screenshots ohne Schwärzung eures Fotos anfertigen, nur eben nicht Rechtsanwälte oder gar die besagten Fotografen selbst.
Dieser Tipp ist im Internet in dieser Form noch nicht bekannt, daher würden wir es begrüßen uns als Ideengeber für diesen Tipp immer mit zu nennen und auf unsere Seite zu verweisen.
Schlusswort zum Urheberrecht
Wir als die webfirma .de sprechen uns ganz klar für die Einhaltung des Urheberrechts aus, es sollen die digitalen und druckbaren Werke eines jeden Künstlers gewürdigt werden und dieses Werk auch als seins erkennbar sein, da oftmals viel Mühe und stundenlange Arbeit hinter solchen Werken stecken.
Allerdings distanzieren wir uns ganz klar von den oben beschriebenen Praktiken der erwähnten Fotografen. Solche Geschäftspraktiken führen lediglich dazu, dass zukünftig alle Fotografen, welche Ihre Werke bei diversen Internet- Plattformen anbieten wollen, von der Gesellschaft in Verruf gebracht werden und darunter zu leiden haben.
Ob und in welcher Form ein solches Verhalten von unserer Gesellschaft angenommen wird, sollte jeder für sich selbst entscheiden. Durch die sich aktuell ergebende Gesetzeslage zum Urheberrecht, so vermuten wir, werden in der kommenden Zeit noch einige Urteile entschieden.
Wir wollen mit diesem Artikel lediglich einen gesellschaftlichen Nutzen ermöglichen und vor solchen, unseres Erachtens dubiosen Geschäftspraktiken ausdrücklich warnen.
Daher die Bitte, teilt diesen Artikel mit so vielen Mitmenschen wie nur möglich, vermutlich wird der eine oder andere Webseitenbetreiber / Facebook Seite darunter sein und von dieser Information profitieren oder euch für ewig dafür dankbar sein. Den auch nach unserer einfachen Recherche gibt es in Deutschland noch unendlich viele Webseiten, die immer noch gegen Urheberrecht verstoßen und damit eine große Angriffsfläche bieten.
Bitte beachtet auch, dass dieser Artikel nur informieren kann und kein Ersatz für eine anwaltliche Rechtsberatung darstellt. Solltet Ihr selbst Opfer einer Abmahnung werden, so bleibt euch der Weg zum Anwalt unvermeidbar und von unserer Seite auch sehr empfohlen, da nur dieser die tatsächliche Rechtmäßigkeit einer Abmahnung sowie die anfallende Schadensersatzhöhe prüfen kann. Auf keinen Fall sollte man auf die Forderungen des gegnerischen Anwalts eingehen oder diesen selbst kontaktieren.
Eine Info an unsere Kunden
Für alle unsere Kunden die das Packet Rechtssicherheit gebucht und bezahlt haben, wurden in den letzten Tagen Ihre Internetauftritte entsprechend Abmahnsicher angepasst. Bei Bildern oder Medien welche vom Kunden selbst im Internetauftritt hinzugefügt wurden, bitten wir um eigene Recherche des Urhebers.
verfasst von Lukas Kuczkowicz